Entsprechenserklärung nach § 161 Aktiengesetz zur Beachtung des Deutschen Corporate Governance Kodex bei der OHB Technology AG

Die OHB Technology AG begrüßt den Deutschen Corporate Governance Kodex sowie dessen gesetzliche Verankerung. Vorstand und Aufsichtsrat der OHB Technology AG erklären, dass den Verhaltensempfehlungen der von der Deutschen Bundesregierung eingesetzten Kodex-Kommission zur Unternehmensleitung und -überwachung entsprochen wurde und auch in Zukunft entsprochen werden soll.

Diese Entsprechenserklärung bezieht sich im Folgenden auf die Fassung des Corporate Governance Kodex vom 18. Juni 2009.

Das Verhalten der OHB Technology AG weicht in wenigen Punkten von den Grundsätzen des Corporate Governance Kodex ab:

Altersgrenzen im Vorstand (5.1.2)
Aus Sicht der OHB Technology AG soll keine Festlegung der Altersgrenze für Vorstandsmitglieder erfolgen, da dies für den Aufsichtsrat eine Einschränkung bei der Auswahl der Vorstandsmitglieder bedeuten würde.

Bildung von Aufsichtsratsausschüssen (5.3)
Aufgrund der geringen Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder (drei) wird von der Bildung von Ausschüssen abgesehen.

Altersgrenzen im Aufsichtsrat (5.4.1)
Der Corporate Governance Kodex empfiehlt die Festlegung von Altersgrenzen für Aufsichtsratsmitglieder. Der Aufsichtsrat wird von den Aktionären der OHB Technology AG gewählt; eine Festlegung der Altersgrenze könnte ein nicht gewolltes Ausschlusskriterium bedeuten.

Berücksichtigung des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitz bei der Vergütung (5.4.6)
Die OHB Technology AG vertritt die Ansicht, dass dies bei einem Drei- Personen Aufsichtsrat nicht sinnvoll ist. Die Satzung der OHB Technology AG sieht demnach keine besondere Berücksichtigung des Stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzes bei der Vergütung vor.

Erfolgsorientierte Vergütung für Aufsichtsratsmitglieder (5.4.6)
Die OHB Technology vertritt die Auffassung, dass eine derartige Regelung für die Gesellschaft nicht sinnvoll ist, da eine erfolgsabhängige Vergütung  aus Sicht der Gesellschaft der Kontrollfunktion des Aufsichtsrates widerspricht. Die Satzung der OHB Technology AG sieht demnach keine erfolgsorientierte Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder vor.

Vorstand und Aufsichtsrat der OHB Technology AG

Bremen, 18. Dezember 2009